Vereinsstatuten

EHZ Erholungszentrum Weigelsdorf – Ebreichsdorf

Interessengemeinschaft der Pächter und Eigentümer des Erholungszentrum in Weigelsdorf

Adresse:
Interessengemeinschaft der Pächter u. Eigentümer des Erholungszentrums Weigelsdorf
2483 Weigelsdorf, EHZ Nr. 135
T: +43 677 640 37 521
E: verein.ehzweigelsdorf@gmail.com 

§  1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „ Interessengemeinschaft der Pächter und Eigentümer des Weigelsdorfer Erholungszentrums“
  2. Er hat seinen Sitz in 2483 Weigelsdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das Erholungszentrum (EHZ) in Weigelsdorf.
  3. Als Vereinsadresse gilt jeweils die Adresse des Obmannes.

§  2: Der Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die gemeinsamen Interessen der Parzellenpächter und Eigentümer um den L-See, den Grünen See, der Lagune und dem Haiz – See untereinander, gegenüber den Verpächtern, der Stadtgemeinde Ebreichsdorf, Ämtern und Behörden, kommerziellen Einrichtungen und allen in Frage kommenden Institutionen zu vertreten. Gesellige Veranstaltungen durchzuführen, und als Kreditnehmer aufzutreten.

§  3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird insbesonders durch die in den Absätzen 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Als Verhandlungspartner für die Gesamtheit der Pächter und Eigentümer um den L-See, Grünen See, der Lagune und dem Haiz – See bei allen in Frage kommenden Institutionen aufzutreten.
    b) Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen
    c) Durchführung von Maßnahmen um die Erholung der Mitglieder zu gewährleisten
    d) Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten zur Erhaltung der Wasserqualität in den Teichen
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Sponsorbeträge der Grundstücksverpächter
    c) Erträgnisse aus gesellschaftlichen Veranstaltungen und Spenden

§  4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die am Vereinsleben teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszweckes vor allen durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages bei.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.

§  5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können nur Pächter und Eigentümer des Erholungszentrums Weigelsdorf werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

§ 6: Der Mitgliedschaftsnachweis

Die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jährlich mittels Zahlschein. Dieser gilt als Nachweis der Mitgliedschaft für das laufende Jahr.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen sowie den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, dieser ist schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail dem Vorstand mit zu teilen. Durch Ausschluss, oder bei Tod.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft verfügt werden.

§ 9: Die Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§10 und 11), der Vorstand (§12-13), die Rechnungsprüfer (§15) und das Schiedsgericht (§ 16). Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10: Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.
  2. Eine Versammlung findet jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  4. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  5. Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder oder durch Aushang auf den Anschlagtafeln des Vereins im EHZ mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt vorzunehmen. Sie muss den Ort und den Zeitpunkt bezeichnen sowie die Tagesordnung bekannt geben.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  8. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  9. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  10. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag geleistet hat, mit  einer Stimme.
  11. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  12. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  13. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten und auf Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  14. Juristische Personen als Mitglieder werden in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  15. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

  1. Die Gründung von Sektionen für Freizeitaktivitäten und für Aktivitäten im Interesse der Mitglieder.
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Kontrollorgane.
  3. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Kontrollorgane
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und zwar einem Obmann  einen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist das Kontrollorgan verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Kontrollorgane handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  5. Die Einberufung der Sitzung hat der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter vorzunehmen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

§ 13: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Voranschlages, Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung).
  2. Vorbereitung der Generalversammlung (Tagesordnung)
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Umsetzung der gefassten Beschlüsse
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 15: Das Kontrollorgan

  1. Das Kontrollorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (Rechnungsprüfer), die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Die Funktionsdauer des Kontrollorgans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Den Rechnungsprüfern (Kontrollorgan) obliegt die laufende Geschäftskontrolle, ob die Beschlüsse umgesetzt werden, und ob sie mit den Statuten vereinbar sind, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  4. Die Rechnungsprüfer (Kontrollorgane) sind ohne Sitz und Stimme zu den Vorstandssitzungen einzuladen
  5. Die Rechnungsprüfer (Kontrollorgane) haben über ihre Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.

§ 16: Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist  über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.